Grundsätzlich halte ich die Einführung dieses Gremiums nicht für zwingend.
Falls ja, sollten es aber klar geregelt und strukturiert sein. Dazu gehört auch, dass unmissverständlich klar ist, wer die Sitzungen leitet.
Antrag (S): | Einführung neues Gremium: Landesparteirat |
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Antragsteller*in: | Benjamin Raschke (Dahme-Spreewald KV) |
Status: | Angenommen |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 08.11.2018, 23:11 |
(2) Der Landesparteirat koordiniert die politischen Aktivitäten des Landesverbands und berät und unterstützt den Landesvorstand. Er wird geleitet durch die Landesvorsitzenden. Er vernetzt die unterschiedlichen Ebenen der Landespartei.
Darüber hinaus beschließt er
Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt folgende Änderungen der Landessatzung von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg:
1. Umbenennung kleiner Parteitag:
In §7 (5), §8 (1), sowie im gesamten §10 werden „Landesparteirat“ und die Kurzform „LPR“ durch „Landesdelegiertenrat“ respektive „LDR“ ersetzt.
2. Verkleinerung Landesvorstand
§11 (1) wird neu gefasst:
Der Landesvorstand besteht aus maximal fünf von der LDK gewählten gleichberechtigten Mitgliedern. Dazu gehören: zwei gleichberechtigte Landesvorsitzende, ein*e Landesschatzmeister*in und bis zu zwei Beisitzer*innen. Die Vorsitzenden und die*der Landesschatzmeister*n sind je in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Die LDK wählt ein weibliches Mitglied des Landesvorstands zur frauenpolitischen Sprecherin.
3. Einführung Parteirat
Zwischen §11 und § 12 wird neu eingefügt (Alle weiteren Paragrafen rutschen eine Nummer nach hinten):
§12 Landesparteirat
(1) Der Landesparteirat besteht aus
Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass der Landesparteirat in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt. Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften sind thematisch zu den Sitzungen mit einzuladen.
(2) Der Landesparteirat koordiniert die politischen Aktivitäten des Landesverbands und berät und unterstützt den Landesvorstand. Er wird geleitet durch die Landesvorsitzenden. Er vernetzt die unterschiedlichen Ebenen der Landespartei.
Darüber hinaus beschließt er
(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesparteirats beträgt zwei Jahre, parallel zur Amtszeit des Landesvorstandes. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl der gewählten Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
(4) Der Landesparteirat tagt mindestens einmal im Quartal, außerdem auf Wunsch fünf seiner Mitglieder oder des Landesvorstands.
(5) Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Der Landesparteirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein*e Vorsitzende*r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(6) Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Aufnahme neues Gremium in andere Absätze der Satzung
In §8 (1), §9 (3), §9 (10) und §10 (8) wird neu aufgenommen: „Landesparteirat“, in §9 (9) wird „die weiteren Mitglieder des Landesparteirats“ aufgenommen.
5. Einsetzung neues Gremium und Wahl
Nach Satzungsbeschluss auf der LDK im November 2018 sollen die weiteren Mitglieder des Landesparteirats auf der LDK im Februar 2019 nachgewählt werden. Damit könnte der Landesparteirat spätestens im zweiten Quartal 2019 das erste Mal tagen. Eine erneute Wahl für eine volle Wahlperiode von 2 Jahren erfolgt dann erneut auf der Herbst-LDK 2019, parallel zur Neuwahl des Landesvorstands.
Grundsätzlich halte ich die Einführung dieses Gremiums nicht für zwingend.
Falls ja, sollten es aber klar geregelt und strukturiert sein. Dazu gehört auch, dass unmissverständlich klar ist, wer die Sitzungen leitet.
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