Veranstaltung: | 40. Landesdelegiertenkonferenz 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 24.11.2018 |
Eingereicht: | 21.12.2018, 21:47 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Änderungen LDK-Wahlordnung
Beschlusstext
Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt folgende Änderungen der Wahlordnung für Landesdelegiertenversammlungen:
Wahlordnung für Landesdelegiertenkonferenzen
§ 1 Quotierung, Vetorecht
(1) "Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut." (Satzung § 8(2))
(2) Die Delegierten zum Frauenrat können nicht gegen das Votum der Frauen einer Landesdelegiertenkonferenz gewählt werden.
(3) Ein Frauenvotum (Abstimmung unter Frauen) zur Wahl zum Frauenrat wird auf Antrag mindestens einer auf der jeweiligen Versammlung stimmberechtigten Frau vor oder nach der regulären Abstimmung durchgeführt.
§ 2 Offene Abstimmung
Offene Abstimmung ist möglich, solange dem niemand widerspricht. Ausgenommen sind die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Vertreter*innen zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände, die nach § 15(2) Parteiengesetz geheim gewählt werden müssen.
§ 3 Gültige Stimmen
(1) Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der*des Delegierten erkennen lassen.
(2) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen ”Enthaltung” oder ein Querstrich vermerkt ist, werden als gültige Stimmen bei der Berechnung des Quorums - als Enthaltungen - mitgezählt.
(3) Im Zweifel entscheidet die Wahlkommission (Zählkommission) über die Gültigkeit der Stimme.
§ 4 Vorstellung
(1) Zu einer Wahl sind alle Personen zugelassen, die vor Eröffnung der Kandidat*innenvorstellung ihre Kandidatur eingereicht haben. Kandidaturen sollten vier Wochen vor dem Parteitag eingereicht werden.
(2) Sofern ein*e Bewerber*in eine 2/3-Mehrheit gemäß § 11 (2) und § 14 (3) der Satzung benötigt, entscheidet die Versammlung in geheimer Abstimmung vor der Vorstellung der Kandidat*innen mit der in der Satzung genannten Mehrheit über die Zulassung der Kandidatur. Der*dem Kandidat*in ist vor der Abstimmung die Gelegenheit für eine max. 5-minütige mündliche Begründung zu geben.
(3) Die Kandidat*innenvorstellung zu jeder Wahl erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.
(4) Jede*r Kandidat*in hat einmal die Gelegenheit, sich in der Regel fünf Minuten der Versammlung vorzustellen.
(5) Im Anschluss an die Vorstellung können an jede kandidierende Person Fragen gestellt und dazu Antworten abgegeben werden. Diese werden dazu während der Vorstellungsrede schriftlich und nicht anonym bei der Versammlungsleitung eingereicht. Die Fragen werden quotiert ausgelost. Die Kandidat*innen antworten in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge. Alle Kandidierenden haben die gleiche Zeit für ihre Antworten. Sollte für eine*n Kandidat*in keine Fragen abgegeben worden sein, kann sie*er die Antwortzeit zur weiteren Vorstellung nutzen.
§ 5 Einzelwahl
(1) Die Einzelwahl gilt für Wahlen, in denen eine Position zu wählen ist.
(2) In den ersten beiden Wahlgängen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, d.h. mehr als 50 Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(3) Nach dem ersten Wahlgang scheiden diejenigen aus, die weniger als 15 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(4) Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche absolute Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang als Stichwahl der beiden Bestplatzierten des zweiten Wahlgangs statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen exklusive der Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte im dritten Wahlgang nur ein*e Kandidat*in antreten, so ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so wird die Wahl neu eröffnet.
(5)Verbundene Einzelwahl:eine Zusammenfassung von Einzelwahlen, es können also mehrere Personen in einem Wahlgang, aber jeweils einzeln (selbständig) gewählt werden.
§6 Listen-Mehrheitswahl
(1) Listenwahlen gelten für Wahlen, in denen mehr als eine Person für gleichartige Positionen gewählt werden sollen. Bei Listenwahlen wird mit den Frauenplätzen begonnen. Es folgen die offenen Plätze.
(2) Alle Delegierten haben pro Wahlgang so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen sind. Das Kumulieren der Stimmen auf eine Person ist unzulässig (Stimmenhäufung). Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erhalten mehr Personen eine ausreichende Stimmenzahl als Plätze zu vergeben sind, dann werden die Plätze in absteigender Reihenfolge der Wahlergebnisse vergeben, bis alle Plätze besetzt sind.
(3) Nach dem ersten und dem zweiten Wahlgang scheiden jeweils diejenigen aus, die weniger als 15% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(4) Erreichen auch im zweiten Wahlgang weniger Personen, als Plätze zu besetzen sind, die absolute Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Gewählt sind die Personen mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sollte im dritten Wahlgang nur ein*e Kandidat*in antreten, so ist die absolute Mehrheit erforderlich.
(5) Bei Listenaufstellungen ergibt sich die Reihenfolge durch die Anzahl der auf die Kandidat*innen entfallenden Stimmen.
§ 8 Landesvorstand
(1) "Der Landesvorstand besteht aus maximal neun von der Landesdelegiertenkonferenz gewählten gleichberechtigten Mitgliedern. Dazu gehören: zwei gleichberechtigte Landesvorsitzende und ein*e Landesschatzmeister*in. Die Vorsitzenden und die*der Landesschatzmeister*in sind je in gesonderten Wahlgängen zu wählen." (Landessatzung § 11 (1)).
(2) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in Listen-Mehrheitswahl gewählt.
(3) Zunächst erfolgt die Besetzung des Platzes der Landesvorsitzenden (Frauen-Platz). Für die darauffolgende Besetzung des Platzes der*s zweiten Landesvorsitzenden können Frauen und Männer kandidieren. Daran schließt sich die Wahl der/des Landesschatzmeisters*in an. Hierauf folgt die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder.
(4) Frauen stellen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die LDK wählt ein weibliches Mitglied des Landesvorstands zur frauenpolitischen Sprecherin.
§9 Landesparteirat
(1) Die gemäß Landessatzung §12 (1) "weiteren 5 von der LDK zu wählenden Mitglieder" werden in Listen-Mehrheitswahl gewählt.
(2) Für die Wahl gelten die Regelungen der §§ 2,4,6.
§ 10 Länderrat
(1) "Dem Länderrat gehören an: ... je zwei Delegierte pro Landesverband, davon ein Mitglied des Landesvorstandes (Grundmandat). Die Amtszeit der Mitglieder des Länderrates beträgt zwei Jahre“ (Bundessatzung, § 13(2,3)).
(2) Zunächst erfolgt auf Vorschlag des Landesvorstandes die Wahl der*des Landesvorstandsvertreter*in und ihrer*seiner Vertreter*in. Dann wählt die LDK die*den Basisvertreter*in und ihre*seinen Vertreter*in. Die Mindestquotierung ist zu sichern.
(3) Für die Wahl gelten die Regelungen der §§ 2,4,5,7.
§ 11 Landesschiedsgericht
(1) "Das Landesschiedsgericht besteht aus dem*r Vorsitzenden, einem*r Stellvertreter*n und drei Beisitzer*innen. Es wird von der Landesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder dürfen nicht Mitglied eines Vorstands der Partei sein und in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser stehen." (Landessatzung § 15 (1)).
(2) Zunächst erfolgt die Wahl der*des Vorsitzenden und dann der*des Stellvertreter*in. Dann die Wahl der Beisitzer*innen.
(3) Für die Wahl gelten die Regelungen der §§ 2,4,5,6,7.
§ 12 Bundesfinanzrat
(1) "Der Bundesfinanzrat setzt sich zusammen aus ... 2 Delegierten pro Landesverband, davon in der Regel ein Landesvorstandsmitglied und ein sachverständiges Mitglied. Die Wahl der Mitglieder aus den Landesverbänden sowie ihrer Stellvertreter*innen regeln die Landessatzungen." (Bundessatzung § 18(5)).
(2) Zunächst erfolgt auf Vorschlag des Landesvorstandes die Wahl der*des Landesschatzmeister*in sowie ihrer*seines Stellvertreter*in, anschließend wählt die LDK die/den Basisvertreter*in und ihre*seinen Vertreter*in.
(3) Für die Wahlen gelten die Regelungen der §§ 2,4,5,7.
§ 12 Frauenrat
(1) "Dem Frauenrat gehören an ... je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Frauen vorzuschlagen ist. ... Gegen das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den Frauenrat gewählt werden. ... Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre.“ (Bundessatzung § 14 (2,4)).
(2) Zunächst erfolgt die Wahl eines Mitglieds des Landesvorstands und ihrer Vertreterin sowie eines Basis-Mitglieds und ihrer Vertreterin als Delegierte.
(3) Für die Wahlen gelten die Regelungen der §§ 2,4,5,7.
§ 13 Rechnungsprüfer*innen
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz wählt zwei Rechnungsprüfer*innen und zwei stellvertretende Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung. (Landessatzung § 13 (1)).
(2) Für die Wahlen gelten die Regelungen der §§ 2,4,5,6,7.