Veranstaltung: | 40. Landesdelegiertenkonferenz 2018 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 24.11.2018 |
Eingereicht: | 21.12.2018, 21:42 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Änderungen LAG-Statut
Beschlusstext
Die LDK möge folgendes überarbeitetes Statut der Landesarbeitsgemeinschaften beschließen:
Statut für die Landesarbeitsgemeinschaften
§ 1 Allgemeines
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) sind satzungsgemäße Gremien von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg. Ihr Sitz ist in der Landesgeschäftsstelle. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Sie werden durch Beschluss des Landesparteirates, Landesdelegiertenrat und Landesdelegiertenkonferenz anerkannt, wenn und solange sie ein eigenständiges Politikfeld bearbeiten und mindestens 5 Parteimitglieder in ihnen mitarbeiten.
(3) Sie protokollieren ihre Beratungen und stellen diese dem Landesvorstand zur Verfügung. Die Jahresplanung sollte dem Landesvorstand jeweils bis zum Ende des ersten Quartals vorliegen.
(4) In den Landesarbeitsgemeinschaften kann jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen mitarbeiten, sowie alle interessierten Menschen, die die politischen Grundsätze der Partei anerkennen.
(5) Die Landesarbeitsgemeinschaften kommunizieren über Emailverteiler oder andere Kommunikationsformen, die grundsätzlich für alle Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen offen sind und auf Antrag für Interessierte (Nicht-Mitgliedern). Die Verteiler sind bei der Landesgeschäftsstelle angesiedelt und werden gemeinsam mit den Sprecher*innen, unter Beachtung der Datenschutzstandards, gepflegt.
(6) In Abstimmung mit dem Landesvorstand kann eine Landesarbeitsgemeinschaft Mitgliedschaften in anderen Organisationen eingehen.
(7) Der Zusammenschluss mit Landesarbeitsgemeinschaften anderer Länder ist möglich.
(8) Der Landesparteirat kann den Status als anerkannte Landesarbeitsgemeinschaft aufheben, wenn die unter Abs. (2) und (3) genannten Bedingungen nicht gegeben sind. Die Aufhebung erfolgt nach einer Ermahnung und Fristsetzung von sechs Monaten. Gegen die Aufhebung kann vor dem Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden.
§ 2 Selbstverständnis
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaften unterstützen die programmatische Arbeit des Landesverbandes und die politische Arbeit des Landesvorstandes. Sie arbeiten eng mit der Landtagsfraktion, Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen zusammen.
(2) Sie bereiten für Landesparteirat, Landesdelegiertenrat und Landesdelegiertenkonferenz sowie den Landesvorstand Beschlüsse vor, organisieren Veranstaltungen und Aktionen und nehmen an öffentlichen Debatten teil.
(3) Sie besitzen Antragsrecht beim Landesdelegiertenrat und bei der Landesdelegiertenkonferenz.
§ 3 Zusammenarbeit mit Landesvorstand und Landesgeschäftsstelle
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Tagung des Landesvorstands mit den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften statt. Auf ihr werden u.a. die Jahresplanungen der LAGen abgestimmt.
(2) Auf Antrag von mindestens 3 Landesarbeitsgemeinschaften finden gemeinsame Tagungen von Landesvorstand und LAG-Sprecher*innen statt.
(3) Der Landesvorstand bezieht die Landesarbeitsgemeinschaften in seine fachpolitischen Beratungen sowie in die programmatische Arbeit angemessen ein. Er benennt für jede Landesarbeitsgemeinschaft eine*n Ansprechpartner*in.
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaften unterrichten Landesvorstand und Landesgeschäftsstelle laufend über ihre Terminplanungen sowie Beschlüsse und Wahlen.
§ 4 Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften
- Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt quotiert maximal zwei Sprecher*innen für je zwei Jahre. Die Anzahl kann bei Zusammenschluss mit einer anderen LAG nach §1 Abs. 7 höher sein. Die Wahl von stellvertretenden Sprecher*innen ist möglich. Die Sprecher*innen müssen Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen sein. Wiederwahl ist möglich.
- Nach Ablauf ihrer Amtszeit verbleiben die Sprecher*innen bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Ist das Amt der*des Sprecher*in unbesetzt, so lädt der Landesvorstand zu einer Sitzung ein, auf der ein*e Sprecher*in gewählt wird.
- Die Sprecher*innen vertreten die Landesarbeitsgemeinschaften in der Öffentlichkeit (unter Berücksichtigung §8) und gegenüber anderen Parteigremien, koordinieren ihre Arbeit, sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich.
- Die*der bzw. ein*e Sprecher*in soll zugleich die Funktion der*des Finanzverantwortlichen wahrnehmen. Sie*er ist für die ordnungsgemäße Verwendung der der Landesarbeitsgemeinschaft zustehenden Mittel aus dem Landeshaushalt verantwortlich.
§ 5 Beschlüsse und Wahlen
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg und der Grünen Jugend - Ausnahme bei gemeinsamen LAGen. Um parteiexterne Mitarbeitende an dem Meinungsbildungsprozess zu beteiligen, kann vor einem Beschluss ein Meinungsbild aller Anwesender erstellt werden, das dann bei der gemäß Satz 1 gültigen Beschlussfassung mit einfließen sollte. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.
- Auf Sitzungen ist die LAG beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder aus mindestens 3 Kreisverbänden anwesend sind. Auf Antrag eines Mitgliedes können Beschlüsse in geheimer Abstimmung erfolgen. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die per Telefon oder anderen Kommunikationsformen an der Sitzung teilnehmen.
- Beschlüsse außerhalb von Sitzungen können per Email oder anderen Kommunikationsformen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen von mindestens drei Mitgliedern aus mindestens 3 Kreisverbänden getroffen werden. Dazu ist der Antrag von mindestens einem Mitglied z.B. per Email zu stellen und über den Emailverteiler an die Mitglieder der LAG zu versenden. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die*den LAG-Sprecher*innen. Die Stimmabgabe erfolgt ebenfalls über den Emailverteiler der LAG bzw. mit einer anderen Kommunikationsform. Für die Stimmabgabe gilt eine Frist von fünf Werktagen. Die Frist endet mit Ablauf des fünften Werktages, des auf die Antragsstellung folgenden Werktages.
- Personenwahlen finden auf den ordentlichen (nicht-virtuell) Sitzungen in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Treten für ein zu wählendes Amt mehr als eine Person an und erhält keine dieser Personen die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
§ 6 Sitzungen
- Die grundsätzlich öffentlichen Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaften finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Die Sitzungen werden durch die Sprecher*innen geleitet, sofern keine andere Versammlungsleitung gewählt wurde.
- Die Sitzungen können mittels Telefonkonferenzen oder sonstigen geeigneten Kommunikationsformen durchgeführt werden, die eine gemeinsame und zeitgleiche Kommunikation der Teilnehmer*innen ermöglichen.
- In den Sitzungen haben alle Anwesenden Rede- und Antragsrecht. Auf Antrag eines Mitgliedes können Personen, die nicht Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sind, diese Rechte durch Beschluss der Versammlung entzogen werden.
- Zu den Sitzungen erhalten die Mitglieder der LAG grundsätzlich mindestens eine Woche im Voraus eine schriftliche Einladung, die mindestens einen Tagungsordnungsvorschlag enthalten soll. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung per Email gilt als schriftlich.
- Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll enthält Tagesordnung, die Ergebnisse ihrer Behandlung und die getroffenen Beschlüsse. Die Protokolle sind den Mitgliedern, z.B. über die Mailingliste mitzuteilen. Sie bedürfen der Bestätigung auf der nächstfolgenden Sitzung.
§ 7 Finanzen
(1) Im Haushalt des Landesverbandes stehen für alle Landesarbeitsgemeinschaften finanzielle Mittel bereit. Diese dienen zur Deckung der laufenden Kosten wie Raummieten, Literatur und Veranstaltungen.
(2) Über die Verteilung der Haushaltsmittel auf die Landesarbeitsgemeinschaften entscheidet der Landesvorstand im Rahmen der Haushaltsaufstellung nach Rücksprache mit den Sprecher*innen.
(3) Ein Drittel des Etats geht in einen Aktionsfonds für den die Landesarbeitsgemeinschaften antragsberechtigt sind. Der Eingang des formlosen Antrags muss vor dem Beginn der Maßnahme erfolgen. Aus diesem gehen der Träger der Maßnahme, die Gesamtkosten der Maßnahme, die anteiligen Kosten der Landesarbeitsgemeinschaft sowie die politische Zielsetzung der Maßnahme hervor. Über die Vergabe entscheidet der Landesvorstand.
(4) Zusätzlich übernimmt der Landesverband gegen Vorlage der Belege und des entsprechenden Antragsformulars die Reise- und Übernachtungskosten zu Sitzungen der Bundesarbeitsgemeinschaften.
(5) Im Rahmen des festgelegten Etats entscheiden die Landesarbeitsgemeinschaften eigenverantwortlich über ihren Mitteleinsatz.
(6) Die Rechnungen werden zu Lasten der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft beglichen und gebucht.
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit der Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften unterstützen das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in der Landesgeschäftsstelle bei der Erstellung von Pressemitteilungen.
(2) Broschüren, Flugblätter u.ä. werden in Abstimmung mit dem zuständigen Landesvorstands-mitglied und in Zusammenarbeit mit dem Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesgeschäftsstelle umgesetzt.
(3) Der Landesvorstand soll über Veranstaltungen und Aktionen der LAG sowie über die Teilnahme von LAG-Mitgliedern als solchen an öffentlichen Debatten informiert werden.
(4) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen erfolgt in Absprache mit dem zuständigen Landesvorstandsmitglied.
§ 9 Delegierte für die Bundesarbeitsgemeinschaften
Für die Delegierung von LAG-Mitgliedern in eine Bundesarbeitsgemeinschaft gelten die Bestimmungen des BAG-Statuts.
§ 10 Verabschiedung
Das Statut für die Landesarbeitsgemeinschaften wird von der Landesdelegiertenkonferenz als Anhang zur Satzung verabschiedet. Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer Landesdelegiertenkonferenz.